Allgemeine Geschäftsbedingungen

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AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Langmeier Software sowie die Nutzungsbedingungen von aBusiness

§I. DEFINITIONEN UND ZUSTANDEKOMMEN

«Lizenzgeber» bedeutet Langmeier Software GmbH, Pfäffikon SZ, Schweiz. Auch «Langmeier Software» genannt.
«Lizenzgebühr» bedeutet das vom Lizenznehmer für die Nutzung der Software geschuldete Entgelt.
«Lizenznehmer» bedeutet der Erwerber der Lizenz oder der Nutzer der Software.
«Perpetual» bedeutet ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht gemäss Ziff. II 1.
«Abo» bedeutet ein zeitlich begrenztes, wiederkehrendes Nutzungsrecht gemäss Ziff. II 2.
«Pay as you Go» bedeutet die Abrechnung gemäss Nutzung der Software.
«In-App-Kauf» bedeutet das Aktivieren kostenpflichtiger Dienste innerhalb der aBusiness-Plattform.
«Software» bedeutet das Computerprogramm ‘aBusiness’ und die dazugehörige Dokumentation.

Dieser Lizenzvertrag kommt mit dem Kauf respektive der Installation oder dem Gebrauch der Software und Web-Dienste zustande.

§II. UMFANG DER NUTZUNG

1. PERPETUAL:

Als Gegenleistung zur entrichteten Lizenzgebühr erteilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hiermit ein zeitlich unbegrenztes, nicht-übertragbares, nicht-exklusives, weltweites Recht zur Nutzung der Software gemäss den Bedingungen dieser Vereinbarung. Die Lizenz bleibt gültig bis zur Kündigung der Benutzung der Software durch den Lizenznehmer oder bis der Lizenzgeber die Lizenz wegen der Nichteinhaltung dieses Vertrages durch den Lizenznehmer kündigt. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf kostenlosen Support oder Updates. Er kann technischen Support oder Upgrades kostenpflichtig über einen der vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Technischen Supportkanäle beziehen ). Wird der Lizenznehmer vom Lizenzgeber über empfohlene Upgrades oder Updates oder Patches informiert, hat er das Recht, diese kostenpflichtig zu erwerben. Folgt der Lizenznehmer diesen Empfehlungen nicht, verwirkt er seine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz, wenn der Schaden durch ausbleibende Upgrades, Updates oder Patches verursacht wurde.

2. ABO:

Als Gegenleistung zur entrichteten Lizenzgebühr erteilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hiermit ein zeitlich begrenztes, nicht-übertragbares, nicht-exklusives, weltweites Recht zur Nutzung der Software gemäss den Bedingungen dieser Vereinbarung. Die Lizenz bleibt für 12 Monate ab Installation gültig und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern sie vom Lizenznehmer nicht bis spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung durch den Lizenzgeber wegen der Nichteinhaltung dieses Vertrages durch den Lizenznehmer bleibt vorbehalten. Der Lizenznehmer hat Anspruch auf Upgrades und Updates und Support über einen der vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Technischen Supportkanäle (https://www.langmeier-software.com/support).

3. ABRECHNUNG NACH NUTZUNG UND IN-APP-KÄUFE:

Apps, Software, Werkzeuge und Dienstleistungen, die in der aBusiness-Plattform nach dem Prinzip der Nutzung abgerechnet werden (auch «pay as you go» oder «pay as you use» genannt), werden monatlich in Rechnung gestellt und sind innert 10 Tagen zu bezahlen. Speicherplatz in der Cloud sowie Benutzer werden als Basis-Leistungen auf diese Weise abgerechnet. Auch die Nutzung kostenpflichtiger Apps, Werkzeuge und Dienstleistungen durch den Lizenznehmer wird auf diese Weise abgerechnet. Massgeblich für die Abrechnung der Basis-Leistungen ist die Preisliste unter https://www.abusiness.one/preise. Für zusätzliche Apps, Werkzeuge und Dienstleistungen, die über den App-Store innerhalb der aBusiness-Plattform aktiviert werden können (auch «In-App-Käufe» genannt), gelten die Preise, die im aBusiness-App-Store angegeben sind (https://apps.abusiness.net/).

4. EINZELBENUTZER- UND CLOUD-LIZENZEN

Der Erwerb von Einzelmaschinen-Lizenzen berechtigt nur zur Nutzung der Software auf einem Computer. Soll diese Software für mehrere Computer genutzt werden, so muss für jeden Computer eine eigene Lizenz erworben werden.

Wird die Software in der Cloud eingesetzt (SaaS, aBusiness), so berechtigt der Erwerb der Lizenz zur Nutzung für einen Benutzer (User) solange der Kaufvertrag nicht von einer der beiden Seiten innerhalb der unter Ziffer §V1 angegebenen Kündigungsfristen terminiert wurde.

5. KOPIEN

Der Lizenznehmer darf eine Kopie der Software ausschliesslich für Sicherungs- und Archivierungszwecke erstellen falls es sich um lokal installierbare Software handelt die der Lizenznehmer berechtigt nutzt. Falls der Lizenznehmer Cloud-Software nutzt, die in der Public-Cloud von aBusiness läuft, dann darf der Lizenznehmer ausschliesslich Kopien seiner Nutzerdaten zum Zwecke der Sicherung und Archivierung erstellen.

6. ABÄNDERUNG

Die Abänderung von frei zugänglichem Software-Quellcode oder Programmier-Skripten ist nur zum Zwecke der Anpassung der Software auf die Benutzerbedürfnisse im Rahmen des Customizings erlaubt. Nicht erlaubt ist die Abänderung von Skripten und frei zugänglichem Software-Quellcode, um Lizenz-Begrenzungen und ähnliche Sperren zu umgehen. In allen anderen Fällen ist die Abänderung, Weitergabe und der Vertrieb von Source-Codes oder Software-Binärcodes, die sich im urheberrechtlichen Eigentum des Lizenzgebers befinden, nicht erlaubt.

7. NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN:

Das Vermieten, Verleihen, Unterlizenzieren oder Verändern der Software jedwelcher Art ist nicht gestattet. Dekompilierung, Reverse-Engineering oder Disassemblierung der Software ist nur gestattet, um Informationen zur Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms zu erhalten. Der Einsatz der Software ist zudem untersagt in Umgebungen, die Menschen- oder Tierleben gefährden.

8. KÜNDIGUNG SEITENS DES KUNDEN

Im Falle einer Kündigung von Maintenance- oder der Software-Nutzungs-Gebühren hat der Kunde umgehend nach Ablauf der Kündigungsfrist und damit des Eintretens der Kündigung sämtliche ausgehändigte sowie die über automatische Updates eingespielten Source-Codes und Executables und Datenbanken, die allesamt urheberrechtlich geschütztes Material von Langmeier Software GmbH sind, auf den Servern, Festplatten und Rechnern des Kunden zu löschen.


§IV. HAFTUNG

1. AUSSCHLUSS VON GARANTIEN

DIE SOFTWARE WIRD „WIE BESEHEN“ LIZENZIERT. DER LIZENZNEHMER TRÄGT DAS MIT DER NUTZUNG VERBUNDENE RISIKO. LANGMEIER SOFTWARE GEWÄHRT KEINE AUSDRÜCKLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN ODER GARANTIEN. IN DEM NACH ANWENDBAREM RECHT ZULÄSSIGEN UMFANG SCHLIESST LANGMEIER SOFTWARE ALLE ABLEITBAREN GEWÄHRLEISTUNGEN, INSBESONDERE ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE GEWÄHRLEISTUNG DER HANDELSÜBLICHKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER, AUS.

2. BESCHRÄNKUNG UND AUSSCHLUSS VON SCHADENERSATZ
WENN DER LIZENZNEHMER TROTZ DER UNTER ARTIKEL §IV. ABSATZ 1 STEHENDEN GARANTIEAUSSCHLÜSSE EINEN ANSPRUCH AUF SCHADENERSATZ HAT, DANN KANN DER LIZENZNEHMER VON LANGMEIER SOFTWARE UND DEREN LIEFERANTEN ERSATZ NUR FÜR UNMITTELBARE SCHÄDEN IN HÖHE VON BIS ZU 5,00 CHF (FÜNF SCHWEIZER FRANKEN) ERHALTEN. DER LIZENZNEHMER KANN KEINEN ERSATZ FÜR ANDERE SCHÄDEN ERHALTEN, EINSCHLIESSLICH NICHT FÜR FOLGESCHÄDEN, SCHÄDEN AUS ENTGANGENEM GEWINN, ANDERWEITIGE, SPEZIELLE, INDIREKTE, MITTELBARE ODER ZUFÄLLIGE SCHÄDEN.

Diese Beschränkung gilt erstens für alles, das die Software, Dienste, Inhalte (einschließlich Code) auf Internetseiten Dritter oder Drittanbieteranwendungen betrifft, und zweitens für Ansprüche, die auf Vertragsverletzung, Verletzung einer Gewährleistung, Garantie oder Zusage, auf verschuldensunabhängiger Haftung, Fahrlässigkeit oder unerlaubter Handlung gründen, sowie für alle anderen Ansprüche und jeweils in dem nach anwendbarem Recht zulässigen Umfang.

Sie hat auch dann Gültigkeit, wenn Langmeier Software oder seine Gebieter von der Möglichkeit der Schäden gewusst hat oder hätte wissen müssen. Wenn der Lizenznehmer die Software in einem Staat oder einem Land erworben hat, indem der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung für zufällige Schäden, Folgeschäden oder sonstige Schäden nicht gestattet ist, dann ist die Verwendung der Software strikt untersagt. Erfolgt die Verwendung unter diesen Umständen trotzdem, dann erfolgt dies auf komplett eigenes Risiko.


§V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


1. AUSSCHLUSS DER NUTZUNG AUF BESTIMMTEN SYSTEMEN UND FÜR BESTIMMTE ZWECKE

EINSATZ DER SOFTWARE IST STRENG UNTERSAGT IN UMGEBUNGEN ODER FÜR ZWECKE, WO DIES LEBEN, EINSCHLIESSLICH MENSCHEN- UND TIER-LEBEN GEFÄHRDEN KANN. EGAL, OB DIE SOFTWARE IN SACH- ODER UNSACHGEMÄSSEN BETRIEB GENOMMEN WIRD, UND AUCH EGAL, OB ALLFÄLLIG FEHLERBEHAFTETE BESTANDTEILE DER SOFTWARE ZU DER GEFÄHRDUNG FÜHREN KÖNNTEN - WO DIESE GEFÄHRDUNG AUCH NUR UNTER GEWISSEN UMSTÄNDEN DURCH DEN EINSATZ EBENDIESER SOFTWARE BESTEHEN KÖNNTE, DARF DIE SOFTWARE NICHT VERWENDET WERDEN. AUCH EIN EINSATZ, INDEM DIE GEFAHR EINER VERLETZUNG ODER EINER ERKRANKUNG AUCH NUR MINDESTENS EINES MENSCHEN ODER AUCH NUR MINDESTENS EINES TIERES BESTEHT, IST STRENGSTENS UNTERSAGT.

Einsatz der Software ist ausserdem strikt untersagt, wenn die Software in einem Staat oder einem Land erworben wurde, in dem gemäss §IV. Absatz 2, der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung für zufällige Schäden, Folgeschäden oder sonstige Schäden nicht gestattet ist.


2. KÜNDIGUNG

Der Lizenzgeber hat das Recht die laufenden Lizenzen und Kaufverträge jederzeit per sofort zu kündigen, falls der Lizenznehmer seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen gemäss diesem Vertrag nicht nachkommt oder falls er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig wird. Mit der Kündigung durch den Lizenzgeber erlöschen sämtliche Nutzungsrechte automatisch.

Durch Hinterlegung eines Vorschusses von 15‘000 CHF (Fünfzehntausend Schweizer Franken) kann der Zugang zur Cloud für weitere vier Wochen aktiviert werden. Alle offenen Rechnungen werden mit Hilfe dieses Vorschusses beglichen und sollte ein Rest übrig bleiben, wird dieser verbliebene Rest innerhalb von 6 Monaten, falls bis dahin nicht weitere Kosten (einschliesslich aber nicht beschränkt auf Support, Materialien und weitere Aufwände) entstanden sind, rückvergütet.

Sollten Daten in der Cloud gespeichert sein, kann der Lizenznehmer eine Kopie seiner Daten anfordern (Datenportabilitätsrecht). Die entstehenden Aufwände für die Datenanforderungen werden dem Lizenznehmer mit CHF 52.50 (Zweiundfünfzig Schweizer Franken und fünzig Rappen) pro angefangener Viertelstunde in Rechnung gestellt. Dies erfordert die Vorauszahlung von 1500 CHF (Tausendfünfhundert Schweizer Franken) welche weder ganz noch anteilig rückvergütbar ist.

3. SUPPORT + BERATUNGSLEISTUNGEN

Sämtliche Support- und Beratungs-Dienstleistungen die der Lizenzgeber im Auftrag des Lizenznehmers erfüllt, werden vom Lizenzgeber automatisch mit einem Tages- oder Halbtagessatz in Rechnung gestellt. Für angefangene Halbtage wird ein Halbtagessatz in Rechnung gestellt, und für angefangene Tage die mehr als ein Halbtag dauern wird ein Tagessatz in Rechnung gestellt. Der Halbtagessatz ist 1560 Schweizer Franken und der Tagessatz ist 2600 Schweizer Franken.

4. ADMINISTRATIVE AUFWÄNDE

Für die uns entstehenden administrativen Aufwände schriftlicher Anfragen, insbesondere für Anfragen von, aber nicht beschränkt auf, öffentlichen Einrichtungen und Instutitionen sowie privater Kläger oder übriger Anfragesteller verrechnen wir eine Aufwandsentschädigung von CHF 325 (Dreihundert-fünfundzwanzig Schweizer Franken) pro angefangener Stunde Aufwand, sowie eine pauschale Briefpostannahmegebühr für die administrativen Aufwände der Briefpostverarbeitung von CHF 25 (Fünfundzwanzig Schweizer Franken) plus eine Kleinspesenpauschale von pauschal CHF 20.80 (Zwanzig Schweizer Franken und Achtzig Rappen).

5. AUDIT:

Der Lizenzgeber hat das Recht, die Vertragskonformität beim Lizenznehmer mittels Audits zu überprüfen. Deckt der Audit Diskrepanzen zu den Vertragspflichten des Lizenznehmers auf, werden die Kosten eines solchen Audits dem Lizenznehmer in Rechnung gestellt.

6. ABTRETUNGSVERBOT:

Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Lizenznehmer ist ausgeschlossen mit Ausnahme der Abtretung auf einen allfälligen Rechtsnachfolger.

7. ANWENDBARES RECHT:

Diese Vereinbarung unterliegt schweizerischem Recht. Das UN Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980) ist ausgeschlossen.

Gerichtsstand: Gerichtsstand ist Pfäffikon SZ, Schweiz.
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